Nochmal etwas zu Facebook
Das habe ich gerade eben im Netz gelesen. Bitte achtet darauf, denn es wird bestimmt versucht andere Wege und Möglichkeiten zu gehen. Und ein kleiner Hinweis auf der Seite schadet nicht. Hier gibt es gute Möglichkeiten sich bei e-recht24.de ein Impressum mit entsprechenden Datenschutzrichtlinien und Hinweisen zu erstellen. Es sollte lediglich ein Quellenverweis erfolgen.
Hier nun die Nachricht, Quelle: e-recht24.de
Mit dem kometenartigen Aufstieg des sozialen Netzwerks Facebook hat sich dessen „Like“ Button auf unzählige Webseiten verbreitet. Aus rechtlicher Sicht ist diese Tell-a-Friend Funktion jedoch sehr in die Kritik geraten, weil ohne Einwilligung der Nutzer Daten an Facebook übermittelt werden. Das Kammergericht Berlin hatte in einem aktuellen Fall darüber zu befinden, ob der „Gefällt-mir“-Button aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig ist.

Was war geschehen?
Ein Webseitenbetreiber wurde abgemahnt, weil dieser einen „Gefällt mir“-Button auf seiner Webseite verwendete, ohne Datenschutzhinweise zu geben. Dies wurde als unzulässig angesehen, weswegen ein Unterlassungsverlangen gegen den Webseitenbetreiber auf dem Rechtsweg geltend gemacht wurde.
Entscheidung des Gerichts
Das KG Berlin entschied in seinem Beschluss von Ende April (Beschluss vom 29.04.2011 – Az.: 5 W 88/1), dass Webseitenbetreiber bei Verwendung des Facebook „Like“-Buttons nicht abgemahnt werden können. Die Berliner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verwender eines „Like“- Buttons zwar gegen § 13 TMG verstoße, wenn er gegenüber den Besuchern der Webseite nicht seinen Informationspflichten nachkommt.
Die Richter sahen einen Verstoß gegen diese Norm jedoch gerade nicht als wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen eine „Marktverhaltensvorschrift“ im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG an. Der § 13 I TMG will gerade keine Mitbewerber des Informationspflichtigen schützen, so die Berliner Richter, sondern nur gewährleisten, dass Besucher der Webseite einen Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verschaffen. Unerheblich für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG ist nach Ansicht der Richter jedoch, dass der Verwender des „Like“-Buttons sich einen Wettbewerbsvorsprung verschafft, dadurch dass er seinen Informationspflichten nicht nachkommt.
Fazit
Nach dem LG Berlin sieht nun auch das Kammergericht Berlin zwar einen Rechtsverstoß als gegeben an, weist aber auch darauf hin, dass diesem Verstoß keine wettbewerbsrechtliche Relevanz zukommt. Ob sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden, wird sich jedoch noch zeigen.
Da insbesondere die Datenschutzbehörden aber weiterhin der Auffassung sind, dass der Like-Button gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt, empfehlen wir die Einbindung eines Facbook-Disclaimers, um die datenschutzrechtlich notwendigen Informationen der Nutzer vorzunehmen.




