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Nun plus´n wir halt noch…

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So sieht er also aus, der “plus 1 Button”. Momentan ist google+ in aller Munde und seit gestern sind auch alle Tore offen und zig tausende strömen hinein in das neue Netzwerk. Nun habe ich kurzzeitig überlegt, ob ich dazu überhaupt etwas schreiben soll, denn mittlerweile gibt es sehr viel über dieses außergewöhnliche Projekt im Netz zu lesen. Nun, gerade weil es nicht ganz unbedeutend ist, was google da gerade macht, möchte etwas dazu sagen.

Google – Geliebt und gehasst, bekannt als Datenkrake. Nichts soll vor google sicher sein. Und wenn es nach google ginge, würden die sicher noch viel mehr Daten einheimsen… Vielleicht, oder eher wahrscheinlich, tun sie das sogar. Die Datenbanken von google wären sicher für manchen überaus interessant. Was da alles drin ist…

Aber die Suchmaschine alleine ist nicht mehr relevant genug für den User. Ben Elowitz, ein amerikanischer Unternehmer, hat dazu eine interessante Grafik Ende Juni entwickelt. Facebook-User verbringen viel mehr Zeit auf der Seite, als im Vergleich auf der Google-Suchmaschine. Der Grund ist klar: Der Trend geht dahin, dass man Empfehlungen von Freunden lieber folgt, als wenn sie von einer Suchmaschine kommen.

Den Trend hat google erkannt, und kontert nun mit dem Dienst google+. Natürlich muss abgewartet werden, wie sich alles entwickelt und Facebook wird sicher nicht gleich Pleite gehen denn da sind erst einmal 750 Millionen Nutzer in der Facebook-Waagschale. Aber das Potential von google+ wird sicher noch viele überraschen, auch den Ein oder Anderen, sogenannten “Internet-Fachmann”.

Der erste Eindruck von google+: Sehr schön. Klar strukturiert, irgendwie “besser” als beim Konkurrenten Facebook. (weiterlesen …)

Wer sind eigentlich all dieser Blogger?

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Das fragt man sich recht oft, wenn wieder einmal Zeit ist und sich durch diverse Blogs liest. Nicht jeder Blogger schreibt etwas über sich, hat aber vielleicht ein Profil auf facebook oder google+ und würde das gerne einfach mit seiner Domain verlinken?

Das geht recht einfach, dazu hier eine kleine Anleitung. Ich gehe einfach mal davon aus, dass ein gewisses Grundwissen vorhanden ist, zumindest weißt Du was eine htaccess ist und wie man sie verwendet.

Man schreibt in seine htaccess einfach folgendes hinein:

Redirect 301 /+ https://plus.google.com/101967932882439809281/

Das /+ steht synonym für den Part, der hinter Deiner URL steht. Das grün geschriebene ist einfach der Link zu Deinem Profil, in diesem Fall mein google+ Profil.
Der Link sieht dann wie folgt aus: www.svennii.de/+

Für Facebook sieht das bei mir zum Beispiel dann so aus:

Redirect 301 /facebook http://www.facebook.com/detlev.funk

Der Link dazu: www.svennii.de/facebook

Vielleicht kann das ja Jemand gebrauchen :-)

Nochmal etwas zu Facebook

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Das habe ich gerade eben im Netz gelesen. Bitte achtet darauf, denn es wird bestimmt versucht andere Wege und Möglichkeiten zu gehen. Und ein kleiner Hinweis auf der Seite schadet nicht. Hier gibt es gute Möglichkeiten sich bei e-recht24.de ein Impressum mit entsprechenden Datenschutzrichtlinien und Hinweisen zu erstellen. Es sollte lediglich ein Quellenverweis erfolgen.

Hier nun die Nachricht, Quelle: e-recht24.de

Mit dem kometenartigen Aufstieg des sozialen Netzwerks Facebook hat sich dessen „Like“ Button auf unzählige Webseiten verbreitet. Aus rechtlicher Sicht ist diese Tell-a-Friend Funktion jedoch sehr in die Kritik geraten, weil ohne Einwilligung der Nutzer Daten an Facebook übermittelt werden. Das Kammergericht Berlin hatte in einem aktuellen Fall darüber zu befinden, ob der „Gefällt-mir“-Button aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig ist.

Was war geschehen?

Ein Webseitenbetreiber wurde abgemahnt, weil dieser einen „Gefällt mir“-Button auf seiner Webseite verwendete, ohne Datenschutzhinweise zu geben. Dies wurde als unzulässig angesehen, weswegen ein Unterlassungsverlangen gegen den Webseitenbetreiber auf dem Rechtsweg geltend gemacht wurde.

Entscheidung des Gerichts

Das KG Berlin entschied in seinem Beschluss von Ende April (Beschluss vom 29.04.2011 – Az.: 5 W 88/1), dass Webseitenbetreiber bei Verwendung des Facebook „Like“-Buttons nicht abgemahnt werden können. Die Berliner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verwender eines „Like“- Buttons zwar gegen § 13 TMG verstoße, wenn er gegenüber den Besuchern der Webseite nicht seinen Informationspflichten nachkommt.

Die Richter sahen einen Verstoß gegen diese Norm jedoch gerade nicht als wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen eine „Marktverhaltensvorschrift“ im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG an. Der § 13 I TMG will gerade keine Mitbewerber des Informationspflichtigen schützen, so die Berliner Richter, sondern nur gewährleisten, dass Besucher der Webseite einen Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verschaffen. Unerheblich für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG ist nach Ansicht der Richter jedoch, dass der Verwender des „Like“-Buttons sich einen Wettbewerbsvorsprung verschafft, dadurch dass er seinen Informationspflichten nicht nachkommt.

Fazit

Nach dem LG Berlin sieht nun auch das Kammergericht Berlin zwar einen Rechtsverstoß als gegeben an, weist aber auch darauf hin, dass diesem Verstoß keine  wettbewerbsrechtliche Relevanz zukommt. Ob sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden, wird sich jedoch noch zeigen.

Da insbesondere die Datenschutzbehörden aber weiterhin der Auffassung sind, dass der Like-Button gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt, empfehlen wir die Einbindung eines Facbook-Disclaimers, um die datenschutzrechtlich notwendigen Informationen der Nutzer vorzunehmen.

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